Postsendungen mit Dokumentation

Einschreiben und PZA

Einschreiben und Postzustellungsaufträge (PZA) bieten eine sichere und rechtsverbindliche Zustellung wichtiger Dokumente. Der Einwurf oder die persönliche Übergabe wird dokumentiert und dient als zuverlässiger Zustellnachweis.

Ideal für Unternehmen, Behörden, Kanzleien und alle Sendungen, bei denen Sicherheit und Nachweisbarkeit im Vordergrund stehen.

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Wenn wichtige Dokumente, Verträge oder rechtlich relevante Schreiben sicher und nachvollziehbar zugestellt werden müssen, sind Einschreiben und Postzustellungsaufträge (PZA) die richtige Wahl. Sie bieten einen zuverlässigen Nachweis über die Zustellung und sorgen für maximale Rechtssicherheit bei Ihrer Geschäftskorrespondenz.

Sowohl der Einwurf als auch die persönliche Übergabe der Sendung werden dokumentiert und nachvollziehbar festgehalten. Dadurch erhalten Sie einen rechtssicheren Nachweis darüber, dass Ihre Sendung ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Insbesondere für Behörden, Rechtsanwälte, Gerichte, Unternehmen und Institutionen sind Einschreiben und Postzustellungsaufträge ein bewährtes Mittel, um wichtige Schriftstücke fristgerecht und rechtsverbindlich zu versenden.

Einschreiben-Varianten

Einschreiben Einwurf

Einwurf der Sendungen in den Briefkasten oder das Postfach des Empfängers.

Einschreiben

Persönliche Übergabe der Sendung nur gegen Unterschrift an den Adressaten, einen Bevollmächtigten oder einen Empfangsberechtigten.

Einschreiben + Rückschein

Bestätigung des Erhalts der Sendung durch den Empfänger per Unterschrift auf einem separaten Beleg.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite der Deutschen Post AG

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PZA - die amtliche und rechtswirksame Briefzustellung mit der BWPOST

Für bestimmte amtliche Schriftstücke ist eine förmliche Zustellung, nach Vorgaben der Zivilprozessordnung (ZPO), vorgesehen. Hierzu dient der Postzustellungsauftrag (PZA), welcher auch von der BWPOST Böblingen GmbH angeboten wird.

Bei der Zustellung wird urkundlich festgehalten, wem, wann, wo und unter welchen Umständen das Schriftstück zugestellt worden ist. Die ausgefüllte Zustellungsurkunde (ZU), die weitreichende Rechtswirkungen besitzt, übersenden wir dem Auftraggeber. Der Zustellungsempfänger kann sich folglich von Schriftstücken aus einem Postzustellungsauftrag, inklusive seiner rechtlichen Wirkungen, nicht eigenmächtig entziehen.